Patente
Hier lernt Ihr wie Ihr mit Patenten, beispielsweise von Wettbewerbern umgeht.
Abmahnungen oder ähnliche Drohungen sollten genau geprüft werden. Fraglich ist zunächst, ob Euer Produkt überhaupt in den Schutzbereich des vermeintlichen Schutzrechts fällt. Steht in den Patentansprüchen etwas, was Ihr nicht umsetzt, so stehen die Chancen gut für Euch. Falls Ihr das vermeintliche Patent verletzt, wäre zu überprüfen, ob das Patent valide ist. Reine Softwarepatente (z.B. Wiedergabe von Information als solche) sind zu widerrufen. Da ensprechende Verfahren recht teuer sind, solltet Ihr prüfen ob man sich aussergerichtlich einigt. Evtl. habt Ihr selbst ein Schutzrecht, welches Ihr dann der Gegenseite vorhalten könnt. Insofern kann eine vorbeugende Maßnahme die Anmeldung eines eigenen Schutzrechts zur Verteidigung sein. Erfahrungsgemäß werden kleinere Entwickler jedoch typischerweise nicht angegriffen, meist trifft es Entwickler mit größerem Volumen, bei denen auch mehr zu holen ist.
Wollt Ihr selbst ein Patent anmelden, so müsst Ihr darauf achten, dass Ihr eben nicht ein solches Softwarepatent anstrebt. Ihr müsst also prüfen, ob ein technischer Beitrag über den Stand der Technik hinaus durch die Erfindung geboten ist. Im Zweifel hilft Euch ein Patentanwalt. Der technische Beitrag wird im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit geprüft. Erfinderisch ist, was nicht nur neu ist, sondern auch eine gewisse Erfindungshöhe hat, also nicht trivial ist. Am wichitigsten ist, dass Eure Erfindung nicht veröffentlicht wurde. Ihr müsst also zuerst anmelden und könnt dann zu Investoren und anderen gehen. Geheimhaltungsverpflichtungen sind schwer zu überprüfen und schützt in der Praxis typischerweise nicht davor, dass Euer Investor selbst anmeldet.
Weitere Information findet Ihr z.B. beim Arbeitskreis Patente der Gesellschaft für Informatik: http://patente.gi.de
Einige Leitsätze aus der Rechtsprechung:
Hier lernt Ihr wie Ihr mit Patenten, beispielsweise von Wettbewerbern umgeht.
Abmahnungen oder ähnliche Drohungen sollten genau geprüft werden. Fraglich ist zunächst, ob Euer Produkt überhaupt in den Schutzbereich des vermeintlichen Schutzrechts fällt. Steht in den Patentansprüchen etwas, was Ihr nicht umsetzt, so stehen die Chancen gut für Euch. Falls Ihr das vermeintliche Patent verletzt, wäre zu überprüfen, ob das Patent valide ist. Reine Softwarepatente (z.B. Wiedergabe von Information als solche) sind zu widerrufen. Da ensprechende Verfahren recht teuer sind, solltet Ihr prüfen ob man sich aussergerichtlich einigt. Evtl. habt Ihr selbst ein Schutzrecht, welches Ihr dann der Gegenseite vorhalten könnt. Insofern kann eine vorbeugende Maßnahme die Anmeldung eines eigenen Schutzrechts zur Verteidigung sein. Erfahrungsgemäß werden kleinere Entwickler jedoch typischerweise nicht angegriffen, meist trifft es Entwickler mit größerem Volumen, bei denen auch mehr zu holen ist.
Wollt Ihr selbst ein Patent anmelden, so müsst Ihr darauf achten, dass Ihr eben nicht ein solches Softwarepatent anstrebt. Ihr müsst also prüfen, ob ein technischer Beitrag über den Stand der Technik hinaus durch die Erfindung geboten ist. Im Zweifel hilft Euch ein Patentanwalt. Der technische Beitrag wird im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit geprüft. Erfinderisch ist, was nicht nur neu ist, sondern auch eine gewisse Erfindungshöhe hat, also nicht trivial ist. Am wichitigsten ist, dass Eure Erfindung nicht veröffentlicht wurde. Ihr müsst also zuerst anmelden und könnt dann zu Investoren und anderen gehen. Geheimhaltungsverpflichtungen sind schwer zu überprüfen und schützt in der Praxis typischerweise nicht davor, dass Euer Investor selbst anmeldet.
Weitere Information findet Ihr z.B. beim Arbeitskreis Patente der Gesellschaft für Informatik: http://patente.gi.de
Einige Leitsätze aus der Rechtsprechung:
- Eine mathematische Methode kann nur dann als nicht-technisch angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist.
- Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird, anhand von zur Verfügung stehenden Messwerten zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen.
- Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet.
- Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, können jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 36 - Wiedergabe topografischer Informationen).
- Dies gilt auch dann, wenn solche Anweisungen zu einer Verringerung der erforderlichen Rechenschritte führen.