Anti-Kommerzielle Lizenz mit Copy-Left?

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Rock Lobster

Bekanntes Mitglied
Naja aber wer sagt denn, daß es schlimm ist, wenn es wirklich nur diesem Zweck dient? Fakt ist, Du benutzt keinen GPL-Code in Deiner Anwendung. Also ich glaube nicht, daß das letztendlich dann ein Problem wäre.
 
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tuxedo

Gast
Der Begriff "ableiten" in bezug auf "programmfunktion" ist da eben etwas schwammig.

Bei einem GPL Webserver und einem x-beliebigen Browser ist das ja eindeutig: Der Browser leitet aus dem GPL Webserver keine weitere Funktion ab. Da wird jeder einsehen dass da GPL <-> Nicht-GPL sauber getrennt ist.

Aber nehmen wir mal folgendes Beispiel:

HBCI4Java (Onlinebanking-Lib) ... Ist soweit ich weiß GPL lizensiert. Wenn ich jetzt da eine Netzwerkschicht drum rum baue und das dann in meiner Onlinebanking-Anwendung verwende, dann hab ich eine Anwendung deren (Haupt-)Funktion aus der HBCI4Java lib abgeleitet ist. Da kann ich nicht einfach sagen: Ja, aber ich hab da doch eine Art Plugin-Schnittstelle. Es kann jeder kommen und selbst ein HBCI Plugin schreiben das meiner Netzwerkschnittstelle entspricht.

Die saubere Trennung "GPL <-> Nicht-GPL" in Bezug auf abgeleitete Programmfunktion ist hier also nicht mehr so stark gegeben.

Ob es zulässig ist oder nicht... Ich denke das kann dann nur ein Richter entscheiden. Die "Laien"-Meinungen werden hier stark ausseinander gehen.

- Alex
 

Rock Lobster

Bekanntes Mitglied
In Bezug auf die Funktion vielleicht nicht, aber in Bezug auf den Code, und darum geht es ja schließlich in der GPL. Der Code ist 1A sauber getrennt, sauberer geht's gar nicht :) denn wenn Du Deine Applikation weitergibst, dann ist da wirklich null GPL-Code enthalten.

Klar, 100%ig wissen tu ich das nicht, aber so würde es mir halt am ehesten einleuchten. Das Ziel der GPL ist, daß der Code nie "verschwindet" und immer für alle offen zugänglich ist. Aber wenn der GPL-Code sich nirgends (!) in Deiner Applikation befindet, dann kann die GPL auch nicht von Dir verlangen, Deine Applikation einfach unter die GPL zu stellen.
 
T

tuxedo

Gast
Bei der GPL geht's soweit ich das in der Deutschen Übersetzung und Erklärung gelesen hab, um das ableiten der angebotenen Funktionalität. Und nicht um direktes verwenden des Codes.

Von daher ist die Aussage ...

>> Bei der GPL sollte man sich aber auch im klaren sein, dass es viele Wege gibt sich von der GPL-Weitervererbung zu entledigen

... in meinen Augen nicht ganz nachvollziehbar.

ich such nochmal schnell den Link zur PDF raus die das mit dem ableiten versucht zu erklären.

- Alex

update:

hier Link: http://www.oreilly.de/german/freebooks/gplger/pdf/025-168.pdf
Das entsprechende Kapitel müsste ich erst raussuchen....
 

Rock Lobster

Bekanntes Mitglied
Ein »auf dem Programm basierendes Werk« (»work based on the Program«) ist nach der 17
Definition in Ziffer 0 GPL das Programm selbst, sowie jegliche Bearbeitung/Umarbeitung
im urheberrechtlichen Sinne. Sodann wird schlagwortartig erläutert, was unter einer
Bearbeitung/Umarbeitung zu verstehen ist: jegliches Werk, welches das Programm ganz
oder auszugsweise in veränderter oder unveränderter Form enthält oder in eine andere
(Programmier-)Sprache übersetzt.

Später kommt dann noch dieser Absatz:
Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob es sich im Ergebnis um ein oder um
zwei Werke im urheberrechtlichen Sinn handelt. Diese Unterscheidung wird bei den klassischen
Werkarten danach getroffen, ob sich die einzelnen Teile gesondert wirtschaftlich
verwerten lassen. Die sachgerechte Bestimmung einer »gesonderten wirtschaftlichen Verwertbarkeit
« ist jedoch im Softwarebereich deshalb schwierig, da (schon auf Grund der
Hierarchie von System- und Anwendungssoftware) Computerprogramme stets von vornherein
darauf angelegt sind, mit anderen Programmen zusammenzuarbeiten. Teilweise
wird daher vorgeschlagen, eine wirtschaftlich-technische Gesamtbetrachtung zugrunde zu
legen, die auch das Verkehrsverständnis mitberücksichtigt. Scharfe Grenzen, an denen sich
ein Programmierer orientieren könnte, sind auch hier teilweise nur schwer zu ziehen (vergleiche
zu dieser Problematik umfassend Ziffer 2 GPL Rz. 22 ff.).

Vielleicht gab es ja mal ähnliche Fälle und dazu entsprechende Gerichtsurteile, das wäre interesasnt. Dann hätte man vielleicht eine bessere Vorstellung davon, ob sowas möglich ist oder nicht.
 
T

tuxedo

Gast
Also allein vom Text her, würde ich sagen, dass das HBCI4Java Beispiel nicht möglich wäre. Das VLC Beispiel dann aber schon eher (sofern das abspielen von Videos nicht die einzigste Funktion des Programms ist), sofern man vielleicht ein weiteres Plugin mitliefert um die Plugin-Schnittstelle zu rechtfertigen, oder zumindest die Plugin-Schnittstelle ordentlich dokumentiert.

Aber ein Urteil wäre natürlich eindeutiger.

- Alex
 

Rock Lobster

Bekanntes Mitglied
Naja man kann's ja mal mit Hardware vergleichen.

Nehmen wir mal an, VHS-Kassetten stünden unter einer GPL-artigen Lizenz, und zwar insofern, daß alles, was Du auf VHS-Kassetten anbietest, frei veränderbar sein muß. Sprich, wenn Titanic auf VHS herauskommt, dann darf jeder den Film "remixen" und neu verteilen usw.

Nun bist Du aber ein großer Filmvertrieb und Dir paßt das nicht. Also baust Du eine Adapter-Kassette, die im Grunde wie eine VHS-Kassette arbeitet, intern aber z.B. einen Slot für SD-Karten hat. Und Du bietest Deine Filme nun auf SD-Karten an, die dann mit der Adapter-Kassette angeschaut werden können.

In solch einem Fall kann der VHS-Rechteinhaber ja nicht von Dir verlangen, daß auch das Videomaterial auf der SD-Karte unter die GPL-artige Lizenz fällt. Deine Lösung ist zwar wirklich nur dafür geschaffen worden, um die Lizenz zu umgehen - aber die Lizenz gilt nur dann, wenn Du VHS benutzt. Okay, Dein Adapter benutzt VHS. Also muß Dein Adapter evtl. unter die Lizenz. Aber die SD-Karte benutzt kein VHS mehr.

Ähnlich ist es mit diesem Absatz hier:
jegliches Werk, welches das Programm ganz
oder auszugsweise in veränderter oder unveränderter Form enthält oder in eine andere
(Programmier-)Sprache übersetzt.
Beim Film, der auf VHS rauskommt, steckt VHS-Technik "drin". Beim Adapter steckt die Technik ebenfalls drin. Aber in der SD-Karte ist rein gar nichts von dieser Technik enthalten. Du benutzt hier kein einziges Prozent von der VHS-Spezifikation, berührst deren Technik also kein bißchen.

Anderes Beispiel: Stell Dir vor, Du müßtest für alles, was die USB-Schnittstelle benutzt, Gebühren zahlen. Wenn Du nun eine USB-Lampe rausbringst, die ihren Strom über den USB-Port kriegt, dann müßtest Du auch dafür Gebühren zahlen. Machst Du jetzt aber eine USB-Steckdose und bringst dafür 10 praktische Haushaltsgeräte raus, dann müßtest Du nur für die Steckdose die Gebühren zahlen, da nur die Steckdose die USB-Ports benutzt. Die Lampe und die Kaffeemaschine etc haben aber kein Stück mit USB zu tun.

Klar, wie gesagt, manche Richter sind etwas komisch und manchmal kommt's auch auf die Anwaltskosten an, die man aufzubringen bereit ist :) aber ich glaube wenn die Schnittstelle, die man schafft, zumindest einigermaßen allgemein ist (sodaß für die angesteckten Applikationen auch denkbar wäre, daß sie mit was anderem kommunizieren könnten), dann dürfte das eigentlich keine Verletzung der GPL sein.



Aber was soll's, wegen sowas brauchst Du Dir glaub keine Sorgen zu machen. Man sollte nicht immer schauen, was man wem möglichst geschickt verbieten kann, sondern man sollte lieber drauf hören, was die Leute wollen und dann eher in die Richtung noch zusätzlich was anbieten. Also wenn nun einer Deine Software über 'ne Client/Server-Verbindung "mißbraucht", dann biete ihm lieber an, diese Schnittstelle noch weiter zu verbessern und zu pflegen :)
 
T

tuxedo

Gast
Rock Lobster hat gesagt.:
Klar, wie gesagt, manche Richter sind etwas komisch und manchmal kommt's auch auf die Anwaltskosten an, die man aufzubringen bereit ist :) aber ich glaube wenn die Schnittstelle, die man schafft, zumindest einigermaßen allgemein ist (sodaß für die angesteckten Applikationen auch denkbar wäre, daß sie mit was anderem kommunizieren könnten), dann dürfte das eigentlich keine Verletzung der GPL sein.

Genau das wollte ich ausdrücken. Wenn nahezu die ganze Programmfunktionalität an der Plugin-Schnittstelle hängt und das sozusagen für einen sehr speziellen Fall zugeschnitten ist, dann ist das ein etwas "grauer" Bereich der GPL.

Wenn's sehr allgemein gehalten ist (wie z.B. die Sache bei den JDBC Treibern), dann ist das eindeutig kein Problem.

- Alex
 

Rock Lobster

Bekanntes Mitglied
Ach ja, ein schönes Beispiel zum Thema "nicht alles krampfhaft verbieten, lieber auf die Wünsche der Kunden hören" ist folgendes:

Oftmals sieht man auf irgendwelchen kleinen Grasflächen Trampelpfade. So manche Hausverwaltung würde die Leute, die da rüberlaufen, wohl am liebsten erwürgen. Was macht man also? Man sperrt es ab, oder stellt ein Schild hin "betreten verboten!" und ärgert sich wie blöd. Das Problem ist nur, daß man's nicht verhindern kann, weil weder Schild noch Absperrung Wirkung zeigen.
Die bessere Lösung wäre dagegen, einfach mal drüber nachzudenken, warum die Leute da überhaupt laufen - ganz einfach, weil sie diesen Weg viel praktischer finden und das Gelände was das anbelangt vielleicht einfach "schlecht designt" ist. Und wenn so viele Leute über die Wiese laufen, daß es zu einem richtigen Trampelpfad wird, dann besteht einfach der Bedarf an einem Weg, und den kann man mit ein paar Steinplatten auslegen :)

Somit macht man seine Leute glücklich. Und wenn es üblich wäre, für sowas zu donaten, dann würde man vielleicht sogar ein bißchen was dafür kriegen. Aber manchmal reicht es auch schon, einfach zu hören, wie manche zufrieden sagen "endlich haben sie da mal 'nen richtigen Weg hingemacht" ;)


Tja und das gleiche Prinzip funktioniert natürlich auch bei Software ;)
 
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