Rock Lobster
Bekanntes Mitglied
Naja aber wer sagt denn, daß es schlimm ist, wenn es wirklich nur diesem Zweck dient? Fakt ist, Du benutzt keinen GPL-Code in Deiner Anwendung. Also ich glaube nicht, daß das letztendlich dann ein Problem wäre.
Ein »auf dem Programm basierendes Werk« (»work based on the Program«) ist nach der 17
Definition in Ziffer 0 GPL das Programm selbst, sowie jegliche Bearbeitung/Umarbeitung
im urheberrechtlichen Sinne. Sodann wird schlagwortartig erläutert, was unter einer
Bearbeitung/Umarbeitung zu verstehen ist: jegliches Werk, welches das Programm ganz
oder auszugsweise in veränderter oder unveränderter Form enthält oder in eine andere
(Programmier-)Sprache übersetzt.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob es sich im Ergebnis um ein oder um
zwei Werke im urheberrechtlichen Sinn handelt. Diese Unterscheidung wird bei den klassischen
Werkarten danach getroffen, ob sich die einzelnen Teile gesondert wirtschaftlich
verwerten lassen. Die sachgerechte Bestimmung einer »gesonderten wirtschaftlichen Verwertbarkeit
« ist jedoch im Softwarebereich deshalb schwierig, da (schon auf Grund der
Hierarchie von System- und Anwendungssoftware) Computerprogramme stets von vornherein
darauf angelegt sind, mit anderen Programmen zusammenzuarbeiten. Teilweise
wird daher vorgeschlagen, eine wirtschaftlich-technische Gesamtbetrachtung zugrunde zu
legen, die auch das Verkehrsverständnis mitberücksichtigt. Scharfe Grenzen, an denen sich
ein Programmierer orientieren könnte, sind auch hier teilweise nur schwer zu ziehen (vergleiche
zu dieser Problematik umfassend Ziffer 2 GPL Rz. 22 ff.).
Beim Film, der auf VHS rauskommt, steckt VHS-Technik "drin". Beim Adapter steckt die Technik ebenfalls drin. Aber in der SD-Karte ist rein gar nichts von dieser Technik enthalten. Du benutzt hier kein einziges Prozent von der VHS-Spezifikation, berührst deren Technik also kein bißchen.jegliches Werk, welches das Programm ganz
oder auszugsweise in veränderter oder unveränderter Form enthält oder in eine andere
(Programmier-)Sprache übersetzt.
Rock Lobster hat gesagt.:Klar, wie gesagt, manche Richter sind etwas komisch und manchmal kommt's auch auf die Anwaltskosten an, die man aufzubringen bereit istaber ich glaube wenn die Schnittstelle, die man schafft, zumindest einigermaßen allgemein ist (sodaß für die angesteckten Applikationen auch denkbar wäre, daß sie mit was anderem kommunizieren könnten), dann dürfte das eigentlich keine Verletzung der GPL sein.